Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
1. Vertretung der Interessen der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft
2. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
4. Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum
Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Vergütungen und Zahlungen können nur auf Grundlage dieser Satzung und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen.
Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Organe des Vereins sind:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, und zwar unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt auf der Homepage und im Programmheft des Vereins. Eine Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
1. Hat ein Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr erreicht, ist eine Wiederwahl nur in Ausnahmefällen möglich.
2. Die Vorstandsmitglieder sollten ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
Die Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind insbesondere
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im Niedersächsischen
Landfrauenverband Hannover e.V.
3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen
4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse
5. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr statt.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen sind.
Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Zusätzlich zur Mitgliederversammlung finden mindestens 4 x jährlich weitere Versammlungen statt. Diese dienen der Information des Landfrauenvereins über die Arbeit des Vorstandes, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen Landfrauenverbandes Hannover und des Deutschen Landfrauenverbandes sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des Landfrauenvereins.
Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist diesen zu berichten.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der Landfrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
Landfrauenverein Selsingen e.V.
Fehrenbrucher Kamp 2
27446 Anderlingen
Tel.: 04762 / 2296
E-Mail: landfrauen-selsingen@gmx.de